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Haftungsausschluss - WISO vs. Unfallkasse PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Andreas Ehrhardt   
Freitag, den 19. Dezember 2008 um 16:12 Uhr

Ein Unfall wie er jeden Tag passieren kann ...Ein Bericht des ZDF-Magazines WISO vom 17.11.2008 schreckte viele Angehörige der Feuerwehren auf. Anhand dreier Beispiele wurde gezeigt, dass ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige auf magere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung angewiesen sind. Offensichtlich bestünden erhebliche Lücken im Versicherungsschutz der Feuerwehrleute. Jetzt gibt es eine erste offizielle Reaktion der Unfallkasse Sachsen zu dem Thema.

Kurz zusammenfassend sei erklärt, dass durch den Beitrag bei WISO der Eindruck entstand, dass die Feuerwehrangehörigen im Falle eines Schadens der von einem anderen Feuerwehrangehörigen unwissentlich zugefügt wird, kein Leistungsanspruch zusteht, weil in dem Moment beide bei der selben Versicherung (Unfallkasse) versichert sind. Dies ist im SGB geregelt und nennt sich "Haftungsausschluss". Wenn der Schaden von einer externen Person zugefügt worden wäre, so wären alle Ansprüche in Ordnung.

Nach dem Bericht im Fernsehen verfasste der Bezirksbrandmeister der Landesdirektion Dresden ein Schreiben an die Unfallkasse mit Bitte um Klärung des Sachverhaltes. Daraufhin teilte die Unfallkasse Sachsen dem Bezirksbrandmeister Dresden folgendes mit:

>>"Der Beitrag des ZDF-Magazins WISO vom 17.11.08 hat die Welt der Freiwilligen Feuerwehren in Aufregung versetzt. Anhand dreier Beispiele wurde gezeigt, dass ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige auf magere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung angewiesen sind. Offensichtlich bestünden erhebliche Lücken im Versicherungsschutz der Feuerwehrleute. Dies ist tatsächlich nicht so.">>

>>"Wenn die Macher des ZDF-Magazins WISO ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nur ansatzweise nachgekommen wären, hätten Sie auch beim zuständigen Unfallversicherungsträger recherchiert und wären zu einer anderen Berichterstattung gezwungen gewesen. Dies war wohl nicht gewollt; vielleicht der Quote wegen.">>

>>"Besonderheiten Selbstverständlich beinhaltet das umfangreiche Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung, die ja einen Solidarcharakter hat und seit fast 125 Jahren besteht, auch Besonderheiten. Die im Sozialgesetzbuch festgeschriebene Ablösung der Unternehmerhaftung und der Grundsatz der Wahrung des Betriebsfriedens ( 104 if. SGB VII) finden auch für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ihren Niederschlag in der Haftungsbeschränkung “nach anderen gesetzlichen Vorschriften“, beispielsweise dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Damit werden u.a. Schadenersatzansprüche wie Schmerzensgeld ausgeschlossen, auch wenn mehrere Freiwillige Feuerwehren gemeinsam an einer Einssatzstelle tätig werden. Dies schließt andere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch nicht aus. Ausgeschlossen werden Leistungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften, so beispielsweise immaterielle Schäden">>

Dabei blieben für uns noch einige Fragen offen und wir hakten bei der zuständigen Mitarbeiterin bei der Unfallkasse telefonisch nach.
Es ist tatsächlich so, dass es diesen Haftungsausschluss gibt. Allerdings beinhaltet dieser, laut Aussage, z.B. die Schmerzensgeldansprüche. Hintergrund dieses Haftungsausschlusses ist die Tatsache, dass dann die Angehörigen eines Unternehmens, in unserem Fall der Feuerwehr, sich verklagen müssten. Dagegen, der Gesetzgeber nennt das "Wahrung des Betriebsfriedens", wollte man vorgehen, da sonst eine Klageflut befürchtet würde, so nehmen wir an. Dieser Haftungsausschluss betrifft im übrigen alle ... Sollte z.B. ein Mitarbeiter einer privaten Firma einem Kollegen einen Schaden zufügen und beide sind wärend der Arbeitszeit über die selbe Versicherung abgesichert, so trifft diese das genauso.

Der materielle Schaden der Beteiligten wird aber in jedem Fall ersetzt. Falls gesundheitliche Schäden, welche durch den Vorfall entstanden sind, auftreten, so wird ein Arzt dies feststellen müssen. Diese Begutachtung wird dann als Grundlage für eventuelle Leistungen herangezogen. Es ist also laut Aussagen der zuständigen Mitarbeiterin der Unfallkasse Sachsen - Frau Schwarz, nicht so, dass diese Leistung grundsätzlich verwehrt wird.

Der WISO-Bericht vom 17.11.2008 als Video »


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